Soziale Angelegenheiten

Be- und Erstattungsstelle

Bestattungen

Übernahme von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung
Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden vom Fachbereich 3-2-50 („Sozialamt“) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).


In welchem Fall kann ich die Übernahme von Bestattungskosten beim Sozialamt beantragen?
Die Sozialhilfeleistung kommt grundsätzlich nur dann infrage, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und es keine anderen Personen oder Stellen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.


Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten unter welchen Voraussetzungen beantragen?
Die Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt kann nur beantragen, wer selbst rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

Dies können sein:
- vertraglich Verpflichtete (zum Beispiel aus einem notariellen Vertrag),
- Erben der/des Verstorbenen,
- Unterhaltspflichtige der/des Verstorbenen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern),
- wer aus öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht tätig geworden ist und nun die Kosten zu tragen hat.
Im Rahmen des Ordnungsrechts sind gemäß § 8 Bestattungsgesetz NRW Hinterbliebene in folgender Rangfolge zur Bestattung verpflichtet:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder.

Sonderfall: Ist eine Frau infolge einer Schwangerschaft oder Entbindung gestorben: der Vater des Kindes.

Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.


Zuständigkeit für die Bearbeitung und Übernahme der Bestattungskosten?
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes zuständig.

Einzige Ausnahme: Hat die/der Verstorbene bis zum Tode Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten, dann ist die Stelle zuständig, welche diese Leistungen gewährt hat.

Achtung: Arbeitslosengeld II nach dem SGB II („Hartz IV“) zählt nicht zu dieser Ausnahme! Dann gilt ganz normal: „Sozialamt des Sterbeortes“.

Wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann vor oder auch noch nach der Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies bereits vorher zu erledigen oder sich zumindest vorher bei der zuständigen Behörde informieren zu lassen.


Kontakt

Stadt Oberhausen
Be- und Erstattungsstelle
Sozialrathaus
Essener Straße 53
46047 Oberhausen

bestattungskosten@oberhausen.de

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