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Jugendschöffinnen und -schöffen werden gewählt

17.04.2018

In Kürze werden in Oberhausen die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Oberhausen schlägt doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Jugendschöffinnen- und schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Landgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.

In Oberhausen werden für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk 36 Jugendhauptschöffen (18 männl. und 18 weibl.) und 20 Jugendhilfsschöffen (10 männl. und 10 weibl.) gesucht. Für die Jugendstrafkammer des Landgerichts Duisburg stellt Oberhausen sieben Jugendhauptschöffinnen- und schöffen (3 männl. und 4 weibl.).

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Oberhausen wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Sie  sollten über soziale Kompetenzen verfügen, um das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen zu können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung besondere Erfahrungen aufweisen. Das verantwortungsvolle Amt verlangt Unparteilichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Selbstständigkeit und Reife des Urteils und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Jugendschöffinnen- und schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich mit den Ursachen von Kriminalität und dem Sinn und Zweck von Strafe auseinandergesetzt haben. Sie müssen zudem bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

Ausgeschlossen von der Wahl sind Personen, die infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Weiterhin können nicht berufen werden: Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zum Amt nicht geeignet sind und Personen, die in einen so genannten Vermögensverfall geraten sind.

Ebenso sollten hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (z. B. Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete) und Religionsdiener nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.

Interessenten für das Jugendschöffenamt richten ihre Bewerbung bitte bis 30. April 2018 an das Jugendamt der Stadt Oberhausen, FB 3-1-50, Jugendförderung, Bürgerzentrum Alte Heid, 46047 Oberhausen, (Tel. Reiner Gall, 0208 825-3952, oder Björn Ladeur, 0208 825-3950).

Das Bewerbungsformular gibt’s auf der Homepage der Stadt Oberhausen unter www.oberhausen.de/kinder-jugend.